Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DAS Energy Ltd. Niederlassung Österreich


1. Allgemeines

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit der DAS Energy Ltd. Niederlassung Österreich, nachfolgend DAS genannt. Diese Bedingungen sind integraler Bestandteil aller Lieferungen seitens DAS. Abweichungen von diesen Bedingungen haben nur Gültigkeit, soweit DAS diese ausdrücklich und schriftlich akzeptiert.

 

2. Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung

Die Angebote von DAS sind freibleibend. Dies gilt insbesondere auch bezüglich Preisen, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten. Angebote gelten für einen Zeitraum von 12 Wochen, sofern zwischen den Parteien nicht schriftlich eine andere Laufzeit vereinbart wird. Der Besteller ist an seinen Auftrag gebunden. DAS ist erst nach schriftlicher Auftragsannahme daran gebunden.

 

3. Produkte/Masse/Qualität

Ohne spezielle schriftliche Vereinbarung liefert DAS die Produkte und Materialien in handelsüblicher Qualität und innerhalb der Werkstoleranzen. DAS prüft nicht die Eignung der vertriebenen Produkte und Materialien für den Verwendungszweck des Bestellers. Der Besteller erklärt, hinreichende Kenntnisse über die Produkte von DAS und über deren Handhabung zu besitzen. Abbildungen, Maßangaben, Gewichte sowie alle anderen technischen Angaben in Prospekten, allgemeinen Unterlagen und dergleichen sind unverbindlich. Es gelten ausschließlich die Angaben in der Auftragsbestätigung.

 

4. Preise

Die Preise verstehen sich ab Werk ohne Mehrwert- und sonstige Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben sowie ohne Verpackungs- und Transportkosten. Es gelten die Preise gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen und hinzugerechnet. Außerdem ist DAS berechtigt, eine angemessene Preisanpassung zu verlangen, wenn nach Vertragsabschluss Umstände eintreten, die Kosten bei DAS erhöhen, insbesondere durch Verteuerung von Rohstoffen oder Handelswaren sowie Steigerung von Lohn- , Energiekosten etc. (sog. clausula rebus sic stantibus) und zwischen Vertragsabschluss und Lieferzeitpunkt mehr als 4 Monate liegen.

Für den Fall, dass der Besteller die Anwendung des Nullsteuersatzes gemäß § 28 Abs. 62 UStG in Anspruch nehmen möchte, bestätigt er DAS mit seiner Auftragserteilung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind. Der Besteller betreibt die Photovoltaikanlage selbst, die Engpassleistung beträgt nicht mehr als 35 kW (peak) und es handelt sich um ein begünstigtes Gebäude. Begünstigte Gebäude sind beispielsweise jene, die Wohnzwecken dienen, oder die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden. Es wurde keine Förderung über das EAG umgesetzt (bzw. besteht kein offenes Förderansuchen).“

Im Falle einer Stornierung und/oder Änderung des angenommenen Auftrags durch den Besteller ist DAS berechtigt, dem Besteller die Kosten für die Auftragsrealisierung in Rechnung zu stellen.

 

5. Lieferbedingungen

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten die Lieferbedingungen ExWorks (INCOTERMS 2020) Wiener Neustadt, Austria

 

6. Lieferfrist

Die angegebenen Lieferfristen sind als annähernd zu betrachten und verstehen sich vom Datum des Zahlungseinganges. Ist für DAS absehbar, dass die Lieferung nicht innerhalb des angegebenen Zeitraums erfolgen kann, wird DAS den Besteller unverzüglich schriftlich, per E-Mail informieren, die Gründe mitteilen und nach Möglichkeit den voraussichtlichen neuen Liefertermin angeben. Entschädigungsansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Auch im Falle einer verspäteten Lieferung ist der Besteller verpflichtet, die Ware abzunehmen, sofern er nicht vorher eine angemessene Nachlieferfrist von wenigstens 15 Arbeitstagen angesetzt und nach deren Ablauf auf die Lieferung verzichtet hat. Rohmaterialmangel, Betriebsstörungen, Fälle sonstiger höherer Gewalt und Gründe außerhalb des Einflussbereichs von DAS (z.B. Einfuhrschwierigkeiten, Verzug von Drittlieferanten) entbinden für die Dauer der Behinderungen und deren Folgen von den eingegangenen Lieferverpflichtungen, ohne dass dem betreffenden Besteller ein Schadenersatz zusteht.

Falls der Besteller mit der Annahme der Produkte in Verzug ist, ist DAS berechtigt, Lagerkosten in Höhe von 5 EUR pro Palette für jeden Tag des Verzugs ab dem 5. Arbeitstag nach dem Versandbereitstellungsdatum, in Rechnung zu stellen.

 

7. Gewährleistungs- und Garantievoraussetzungen

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen bietet DAS erweiterte, produktabhängige Garantie- bedingungen.

 

8. Schadenersatzansprüche

Für Schadenersatzansprüche haftet DAS nur, wenn der Schaden seitens DAS vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. 2 www.das-energy.com Dies gilt auch für jedes Organisationsverschulden. Die Haftung für Mängelfolgeschäden aller Art wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Diese gilt insbesondere für indirekte Schäden und entgangenen Gewinn.

 

9. Produkthaftpflicht

Alle Ansprüche aus Produkthaftpflicht werden ausgeschlossen, sofern dies nach geltendem Recht zulässig ist und nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde.

 

10. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt im Eigentum von DAS bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen. Zahlungsverzug berechtigt DAS, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe gelieferter Ware zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich gleichzeitig zur Herausgabe dieser. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Besteller verpflichtet, DAS unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen tritt der Besteller alle bestehenden und zukünftigen Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbe- haltswaren an DAS ab. Der Besteller hat DAS von den entsprechenden Forderungsverhältnissen zeitgerecht in Kenntnis zu setzen. DAS ist jederzeit zur Anzeige der Abtretung (Notifikation) berechtigt.

 

11. Zahlungsmodalitäten

Sofern von den Parteien nichts anders vereinbart wurde, ist 100% Vorauszahlung zu leisten. DAS beginnt mit der Umsetzung des Auftrags, nachdem der volle Betrag auf das DAS Konto gutgeschrieben wurde. Falls andere Zahlungsbedingungen zwischen den Parteien vereinbart wurden und es zu einem Zahlungsverzug kommt, ist DAS berechtigt, ein Pönale in Höhe von 12% p.a. in Rechnung zu stellen.

 

12. Immaterialgüter

Alle Informationen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zeichnungen, technische Dokumente, die sich auf Produkte und Lösungen beziehen, bleiben das alleinige Eigentum von DAS.

 

13. Höhere Gewalt, Nutzen und Gefahr

DAS haftet nicht bei höherer Gewalt wie z.B. bei kriegerischen Ereignissen, Naturkatastrophen, Boykott, Streik, Betriebs- störungen, Fabrikationseinstellung, Materialmangel etc. oder rechtlicher Unmöglichkeit. Kein Vorfall höherer Gewalt entbindet den Besteller von seinen Zahlungsverpflichtungen. Der Übergang von Nutzen und Gefahr auf den Besteller erfolgt zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Besteller oder zum Zeitpunkt der Übergabe der Lieferung an einen Frachtführer oder Spediteur. Bei Annahme- oder Zahlungsverzug des Bestellers geht das Untergangs- oder Beschädigungsrisiko der Waren unmittelbar auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an wird die Lieferung auf Gefahr des Bestellers gelagert. Eine entsprechende Versicherung ist in Verantwortung des Bestellers.

 

14. Änderungen

DAS behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern.

 

15. Verbindlicher Originaltext

Falls sich zwischen den deutschen und allenfalls in anderen Sprachen abgefassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Differenzen ergeben sollten, gilt der deutsche Originaltext.

 

16. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen ist der Sitz von DAS Ltd. Niederlassung Österreich (Wiener Neustadt, Austria)

 

17. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Für die Beurteilung aller Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte in Wien, Österreich zuständig. DAS ist jedoch berechtigt, am Gerichtsstand des Bestellers Klage einzureichen. Alle Geschäftsbeziehungen zwischen DAS und dem Besteller unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.

Die Uniform Sales Convention (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) ist ausgeschlossen.

 

Wiener Neustadt, Januar 2024

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